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AGB

â… . Geltungsbereich

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  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen in der jeweils aktuellen Fassung; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Sofern unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB

  3. Sofern und soweit nichts abweichendes geregelt ist, gelten für die in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten Handelsklauseln die EXW /… benannten Lieferort Incoterms 2020 .

  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

â… â… . Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW Langenselbold Incoterms 2020) und zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich des jeweils aktuellen Legierungszuschlags oder sonstiger – vereinbarter – Zuschläge.

  2. Der Kaufpreis ist innerhalb von zehn Tagen  ab Rechnungsstellung zur Zahlung  fällig und hat ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

  3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug erzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9  % über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz.

  4. Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. nur gegen solche Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

  5. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung in den Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so behalten wir uns das Recht vor, über die ursprünglich verhandelten Preise neu zu verhandeln.

  6. Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, drohendes insolvenzverfahren, Überschuldung, (drohende) Zahlungsunfähigkeit), sind wir berechtigt, diesen – unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel – sofort fällig zu stellen, es sei denn, der Käufer hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten.

 

 

â… â… â… . Inhalt und Umfang der Lieferung

 

  1. Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der jeweils anwendbaren DIN oder besonderer Vereinbarung zulässig, solche vom Gewicht im Rahmen handelsüblicher Spannen. Bei auftragsbezogenen Produktionen sind Mengenunterschreitungen (Minderlieferungen) von 30 % bei Auftragsmengen bis 5.000 kg, von 35 % bis 20.000 kg und von 40 % über 60.000 kg möglich;  bei sonstigen Lieferungen ab Lager sind Minderlieferungen von bis zu 10 % möglich. Abweichungen in diesem Umfang sind keine Sachmängel im Sinne des § 434 BGB. Für darüber hinausgehende Minderlieferungen bleiben die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB unberührt (§ 7). Wird eine größere als die vereinbarte Menge geliefert (Mehrlieferung), gilt diese als genehmigt, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Nichterkennbarkeit 14 Tage nach Entdeckung rügt. § 377 HGB gilt entsprechend. Eine Überlieferung in Höhe von bis zu 10 % ist üblich und gilt als genehmigt.  

  2. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.

  3. Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere auch mündliche Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

  4. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.

  5. Bei einem Kalkulationsirrtum sind wir berechtigt, die von uns genannten Preise zu berichtigen. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an uns, binnen 1 Woche, nachdem wir ihn hiervon in Kenntnis gesetzt haben, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

  6. Die im Internet, in Prospekten, Angeboten und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe dar und begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.

  7. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Käufer dazu unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung.

 

â…£. Lieferung, Versand und Lieferzeit

 

  1. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk in Langenselbold. Gemäß Vereinbarung und auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.  In diesem Fall erfolgt die Lieferung bei Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Käufer frühestens eine Woche nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

  3. Sofern Versendung gem. Nr. IV. Ziffer (1) Satz 2 vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  4. Wir sind zur Teillieferungen berechtigt, wenn

  5. die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

  6. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

  7. dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).  

  8. Fälle höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen bei uns und/oder unseren Zulieferanten (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff-oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, Epidemien, Pandemien, Seuchen,  behördliche Maßnahmen (z.B. Quarantäneanordnungen) sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens der Zulieferanten, insbesondere in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Über jede wesentliche Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten. Soweit dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilweise erfüllt ist.

  9. Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch ohne die Restlieferung unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

  10. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der Käufer nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % des Wertes der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufes und der für die Zwischenzeit nachgewiesenen Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Anderenfalls ist unsere Haftung für den nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.

  11. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

  12. Internationale Käufer (außerhalb Deutschlands) sind verantwortlich für die Zollabfertigung. Eventuell anfallende Steuern, Zollgebühren und sonstige zusätzliche Gebühren und Kosten werden vom Käufer getragen. Käufer innerhalb des EU-Gebietes außerhalb Deutschlands verpflichten sich bei Erhalt der Ware eine Gelangensbestätigung gemäß Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) auszustellen und diese an uns zu senden.

 

V. Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Zurverfügungstellung in Langenselbold (ab Werk), bei abweichender Vereinbarung spätestens mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, ist für den Gefahrübergang der Zeitpunkt der Zurverfügungstellung ab Werk maßgebend.

  2. Die Versendung gem. Nr. IV. Ziffer (1) Satz 2 wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  3. Bei Transportschäden hat der Käufer uns unverzüglich einen Schadensbericht zu übermitteln.

  4. Sofern nicht anders handelsüblich oder vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

  5. Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat uns der Käufer alle etwa erforderlichen Ausfuhrdokumente vorzulegen.

 

 

â…¥. Jahres- und Abrufaufträge

 

  1. Jahres- und Abrufaufträge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Jahres-/Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

  2. Soweit sich aus einem Jahres-/Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten abzurufen.

  3. Werden vom Käufer Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aufgrund Verzuges des Käufers bleiben unberührt.

 

VII. Mängelansprüche

 

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit hier oder in einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

  2. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahren-Überganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

  3. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

  4. Soweit die Beschaffenheit der Ware nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

  5. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sechs Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sechs Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich..

  6. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

  7. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Hierbei bezieht sich die Nacherfüllung im Falle der Nachbesserung jeweils nur auf den beanstandeten Mangel. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis angemessen mindern oder von dem Vertrag zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Nr. VIII. bleibt davon unberührt.

  8. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Ziffer (7) Satz 2 entsprechend.

  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt – außer im Falle des Vorsatzes – ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

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VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

 

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  4. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  5. Die sich aus Ziffer (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.

  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertagen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Ziffer(1) genannten Verhältnis.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, soweit er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und nicht im Verzug ist; er tritt uns jedoch bereits jetzt (einschließlich USt., soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.

  4. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt wie in Nr. II. Ziffer (6) dargestellt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

  5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Maßnahmen gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

  6. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

X. Exportkontrolle  

 

  1. Wir weisen darauf hin, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) zur Erfüllung des Vertrages bzw. deren Weiter-Verbringung/Ausfuhr durch den Käufer dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht unterliegt und die Lieferung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen kann. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich namentlich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use-VO) sowie deren Anhänge und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der deutschen Ausfuhrliste in den jeweils gültigen Fassungen.

  2. Des Weiteren bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.

  3. Güter aus US-amerikanischer Herstellung, Güter mit einem Anteil von 10 bzw. 25  % an US-Gütern, Güter von US-beherrschten Unternehmen können zusätzlich zu den oben genannten Gesetzen und Bestimmungen, dem US-amerikanischen (Re-)Exportrecht unterliegen.

  4. Der Käufer verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und soweit die Ausfuhr/Verbringung der Güter dem US-Recht unterfällt, auch die US-(Re-)Exportbestimmungen anzuerkennen und einzuhalten.

  5. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die Güter weder direkt noch indirekt einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen und deren Trägersystemen steht, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen.

  6. Er verpflichtet sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 428/2009, in einem Land der deutschen Länderliste K oder in der Volksrepublik China zukommen zu lassen, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen.

  7. Des Weiteren verpflichtet er sich, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 9 Abs.  1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen.

  8. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche, oder, soweit einschlägig, US-rechtliche (Re-)Exportbestimmungen verstößt.

  9. Der Käufer verpflichtet sich im Falle einer Weiterveräußerung/Weitergabe der gelieferten Güter seinen Abnehmer auf die export- kontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben.

  10. Der Käufer ist uns gegenüber bei Anforderung verpflichtet, sogenannte Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können.

  11. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die unter Nr. X Ziffern 1-3 genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und auf den Vertrag in der jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Der Käufer muss sich selbstständig über die einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für die Einhaltung selbst verantwortlich.

  12. Für Schäden, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen, deutschen oder US-(Re-)Exportbestimmungen durch den Käufer entstehen, haftet uns der Käufer gegenüber in vollem Umfang und stellt uns gegenüber Dritten von der Haftung frei.

  13. Dieses Angebot (Vertrag, Auftragsbestätigung) und die Erfüllung des Vertrages stehen unter dem Vorbehalt, dass die gegebenen- falls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von einem unserer Lieferanten zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

XI. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anzuwendendes Recht - Verschiedenes

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile der Sitz des Verkäufers. Wir sind aber nach unserer Wahl auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Partners zu wählen.

  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung beabsichtigt war.

 

Stand: Februar 2021

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